Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Philipp Binert Bau
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Philipp Binert Bau (nachfolgend "Wir", "Uns" oder "Unser") und unseren Kunden.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote von Philipp Binert Bau sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Lieferung oder Leistung zustande.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Euro und sind, sofern nicht anders vereinbart, netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung erfolgt sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Abschlagszahlungen behalten wir uns das Recht vor, die Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung der Abschlagszahlungen einzustellen.
4. Lieferung und Leistung
Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt gemäß den individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Philipp Binert Bau.
6. Gewährleistung und Haftung
Für Mängel und Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung oder Handhabung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Datenschutz
Wir verpflichten uns, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die persönlichen Daten unserer Kunden vertraulich zu behandeln. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
8. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Philipp Binert Bau, soweit gesetzlich zulässig.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.